Schadensfälle durch Stürme und Unwetter – eine Trendwende steht bevor
Eine Wetterabfrage ist hierfür längst Routine geworden und steht zumeist zu Beginn der Regulierung eines jeden Sturm- oder Hagelschadens – unabhängig davon, ob diese bereits für verwandte Schadenfälle getätigt wurde.
Aber wie zeitgemäß ist eine solch pauschalisierte Routine angesichts steigenden Kostendrucks und zunehmender Unwetterereignisse? Nahezu kein Sturmschaden, der an Versicherungskunden ausgezahlt wird, ohne dass eine Sturmabfrage das Vorliegen einer Windstärke ab 8 Bft und somit den Versicherungsschutz bestätigt. Oder anders ausgedrückt: Nahezu kein Sturmschaden, im Zuge dessen bereitwillig mitunter vermeidbare Kosten gezahlt werden – letztlich wird Geld aus dem Fenster geworfen.
Doch was sagt eine von der Wetterauskunftei übermittelte Windstärke 8 Bft überhaupt aus? Sind beschädigte Jägerzäune und Hausdächer bei Vorliegen der in den Versicherungsbedingungen (AVB) geforderten Windstärken unstrittig plausibel und die zwangsläufige Folge eines solchen oder vielmehr des konkreten Wetterereignisses? Das ist kaum anzunehmen.
Insbesondere Windgeschwindigkeiten können nur an den unregelmäßig positionierten Messeinrichtungen exakt festgestellt werden. Vielmehr wird angenommen, dass in einem gewissen Umkreis ähnliche Windbedingungen herrschten. Was zugegeben oft eine wahrheitsgemäße Schlussfolgerung ist, kann aber mitunter zu einer ungerechtfertigten Versagung oder Bejahung des Versicherungsschutzes führen – so oder so zu Lasten der Versichertengemeinschaft.
Gravierender ist jedoch die in der Praxis gängige Verwechslung von Versicherungsschutz und Plausibilität. Das Vorhandensein der in den AVB beschriebenen Bedingungen eines Versicherungsfalls führt regelmäßig zu der Annahme, dass der geltend gemachte Sachschaden erstattet werden muss. Doch muss der geltend gemachte Schaden auch erst einmal kausal durch das Wetterereignis entstanden und als solches plausibel sein. Wie steht es mit dem im Titel erwähnten Fenster? Kann das Vorliegen der Windstärke 8 Bft ein geschlossenes Fenster im Erdgeschoss beschädigen, oder kann die Fensterscheibe tatsächlich hierdurch reißen?
Die Versicherungen selbst haben alle benötigten Daten im Haus, um einzuschätzen, ob eine Wetterabfrage wirklich benötigt wird oder ob ein geltend gemachter Gebäudeschaden wirklich zu dem örtlichen Schadenereignis passt. Diese Daten müssen nur sinnvoll verknüpft werden. Eine spartenübergreifende Abfrage in Echtzeit während der Schadenbearbeitung, ob zu dem Schadenort bereits eine Wetterabfrage getätigt worden ist und ob auch weitere Kunden neben Ihrem Versicherungsnehmer betroffen sind, kann Ihnen Zeit und vor allem Kosten weiterer Wetterabfragen sparen. Auch erlaubt eine solche Abfrage einen anderen Blickwinkel auf die Plausibilität des geltend gemachten Schadens. Warum ist der Schaden meldende VN, gleichwohl dem Vorliegen der geforderten Windstärke, der einzige Betroffene?
Kumulereignisse haben besondere Folgen für die Schadenbearbeitung. So soll möglicherweise eine im Hintergrund laufende Betrugsmustererkennung ausgesetzt oder auf das manuelle Anstoßen externer Belegprüfungen verzichtet werden. Aber wann genau ist für diese Maßnahmen der richtige Zeitpunkt und ist ein vollständiges Aussetzen sinnvoll? Hierbei kommt es entscheidend auf die Auslastung Ihrer Mitarbeiter*innen und Kollegen*innen an. Handeln Sie zu früh, so entgehen Ihnen Einsparungen, die Ihre Mitarbeiter*innen durch eine Betrugs- oder Belegprüfung realisieren hätten können. Reagieren Sie zu spät, so entstehen Ihnen Kosten aufgrund der Überauslastung Ihrer Belegschaft, steigender Bearbeitungszeiten und folglich vermehrten Kundenkontakte.
Nutzen Sie auch hierfür Ihre Daten und implementieren Sie einen Automatismus, ab wann und für welche Schadenfälle eine reduzierte Betrugs- oder Belegprüfung erfolgen soll.
Insbesondere Betrüger wissen, wie sie ihren Vorteil aus Kumulereignissen und der damit verbundenen Belastungssituation eines Versicherers ziehen können.
Schließen Sie Ihr offenstehendes Fenster und halten Sie das Geld Ihrer Versichertengemeinschaft im Haus.